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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Medflexi GmbH

Inhalt

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1. Allgemeines 1

2. Dauer der Arbeitnehmerüberlassung 1

3. Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer 1

4. Abrechnungsmodus 2

5. Preisänderungsklausel/Informationspflicht 3

6. Weisungsbefugnis des AG 3

7. Pflichten des AG 4

8. Pflichten des PD 4

9. Personalvermittlung 5

10. Haftung 6

11. Schlussbestimmungen, – Aufrechnung, Gerichtsstand, Geheimhaltung, Datenschutz 7

 

 

Im folgenden Text wird aus Vereinfachungsgründen jeweils nur die männliche Bezeichnung (Mitarbeiter) verwendet. Der Text gilt unter Berücksichtigung des AGG für alle Geschlechter.

 

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten, wenn die Leistungen der Medflexi GmbH (Verleiher, im folgenden PD für „Personaldienstleister“ genannt) in der Arbeitnehmerüberlassung bestehen. Sie gelten für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen PD und dem Auftraggeber (Entleiher, im folgenden AG für „Auftraggeber“ genannt) unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen.

1.2 Für die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der AG vor Arbeitsaufnahme beizubringen. Eine Überlassung der Mitarbeiter(m/w/d) an Dritte ist ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG wird hingewiesen.

1.3 Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem PD und dem AG, sodass von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abweichende Vereinbarungen wirksam nur mit dem PD, nicht aber mit dessen Leiharbeitnehmern (Zeitarbeitnehmern) getroffen werden können. Der PD ist auf Grund des zwischen ihm und den Zeitarbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnissen Arbeitgeber der Zeitarbeitnehmer und erfüllt seine Arbeitgeberpflichten betreffend die Entlohnung, Gewährung von Urlaub u.a..

 

2. Dauer der Arbeitnehmerüberlassung

2.1 Die Überlassungsdauer für Mitarbeiter beträgt mindestens einen Tag (7 Stunden).

2.2 Sofern im Überlassungsvertrag kein konkretes Datum für das Ende der Arbeitnehmerüberlassung vereinbart wird, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2.3 Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt dabei in jedem Fall vorübergehend gem. § 1 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abs. 1b AÜG. Der AG und der PD stellen sicher, dass der Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters nicht über das Ende des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags bzw. der jeweils maßgeblichen Überlassungshöchstdauer hinaus erfolgt.

 

3. Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer

3.1 Der AG prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer(m/w/d) unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog. Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der AG verpflichtet, unverzüglich den PD zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

3.2 Der AG prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG den PD darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der AG verpflichtet, unverzüglich den PD zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

3.3 Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen, prüft der AG für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG den PD darüber unverzüglich informieren.

Ferner informiert der AG den PD in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltende Regelungen, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb, in dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.

 

4. Abrechnungsmodus

4.1 Die Abrechnung erfolgt auf Grund von Tätigkeitsnachweisen, welche dem AG wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorgelegt werden oder auf Grund eines digitalen Zeiterfassungssystems.

4.2 Der AG ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden- einschließlich Warte- und Bereitschaftszeiten-, die ihm die Mitarbeiter des PD zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen. Können Stundennachweise am Einsatzort nicht dem AG zur Unterschrift vorgelegt werden, erfolgt die Unterzeichnung durch die Mitarbeiter des PD.

4.3 Alternativ zu den Tätigkeitsnachweisen kann die Zeiterfassung von den Mitarbeitern durch ein webbasiertes Tool erfolgen. In diesem Fall obliegt es einem Bevollmächtigten des AG die Zeitnachweise über dieses Tool zu prüfen sowie zu bestätigen. Hierbei gelten die von den Mitarbeitern erfassten Stunden auch ohne die Zustimmung des AG als bestätigt, insofern der AG nicht innerhalb eines Monats nach Erfassung schriftlich gegenüber dem PD diesen Anwesenheitsstunden widerspricht. Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4.4 Einwände bezüglich von überlassenen Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem PD unter Angaben von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die bescheinigten Stunden als vom AG genehmigt. Der PD ist verpflichtet, den AG bei Übersendung auf die Frist und die Genehmigungswirkung bei Nichteinhaltung hinzuweisen. Gesetzliche Ansprüche des AG bleiben von der Genehmigungswirkung unberührt.

4.5 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Grund der bestätigten Tätigkeitsnachweise. Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist ausschließlich das betriebliche Arbeitszeitmodell, in dem der überlassene Mitarbeiter beschäftigt ist, maßgebend unter Berücksichtigung der festgelegten wöchentlichen bzw. monatlichen Arbeitszeit.

4.6 Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. Der Preis ist grundsätzlich zuzüglich der Zuschläge zu verstehen. Wenn im Vertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet. Die Vergütung erhöht sich um Umsatzsteuer in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe, sofern Umsatzsteuer kraft Gesetzes anfällt.

4.7 Der AG gewährleistet, dass der überlassene Mitarbeiter die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit erreicht. Sollte der überlassene Mitarbeiter die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit aus einem Grunde, den der AG zu vertreten hat, nicht erreichen, hat der PD das Recht, gegenüber dem AG auf Grundlage der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit abzurechnen.

4.8 Die Abrechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.

 

5. Preisänderungsklausel/Informationspflicht

5.1 Das Entgelt beruht auf dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen berechtigen den PD, den Beginn von Verhandlungen über eine neue Preisanpassung zu verlangen; Ziffer 5.3 bleibt hiervon unberührt.

5.2 Der AG verpflichtet sich, dem PD unverzüglich die Informationen zu liefern, die der PD zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder tarifvertraglichen Pflichten gegenüber dem Mitarbeiter benötigt, insbesondere ihn unverzüglich über Änderungen des Vergleichsentgelts zu informieren. Insoweit findet
Ziffer 7. Anwendung.

5.3 Ist auf Grund der gesetzlich zwingenden Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (“Equal Pay”) oder auf Grund einer etwaigen Geltendmachung der sog. Deckelung II durch den AG bei Anwendung eines Tarifvertrages über Branchenzuschläge eine Anpassung der Vergütung des überlassenen Mitarbeiters notwendig, ändert sich der dem AG vom PD in Rechnung gestellte Stundenverrechnungssatz im gleichen Umfang multipliziert mit dem Faktor 2,2 (d.h. steigt der Stundenlohn des Mitarbeiters um 2,50 EUR brutto, erhöht sich der zwischen den Parteien vereinbarte Stundenverrechnungssatz um 5,50 EUR zzgl. USt, soweit diese anfällt.). Der PD wird den AG in diesem Fall unverzüglich über den Umfang der Erhöhung seiner Kosten durch die gesetzlich zwingende Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes informieren und auf Verlangen den Umfang der Kostenerhöhung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen.

 

6. Weisungsbefugnis des AG

Der AG ist berechtigt, dem überlassenen Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

 

7. Pflichten des AG

7.1 Der AG ist verpflichtet, die überlassenen Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.

7.2 Die Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit und dem in dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Einsatzbetrieb eingesetzt werden.

7.3 Eine Überlassung der überlassenen Mitarbeiter durch den AG an Dritte ist ausgeschlossen (Verbot der sog. Kettenüberlassung).

7.4 Wenn und soweit durch Arbeitsschutzbestimmungen Arbeitgeber verpflichtet sind, Zeitarbeitnehmer auf eine Infektion hin zu testen, testen zu lassen oder einen Test anzubieten, übernimmt der AG diese Verpflichtungen und alle Maßnahmen, die dazu erforderlich sind, einschließlich der Kosten in vollem Umfang für die Dauer der Überlassung.

7.5 Der AG wird die überlassenen Mitarbeiter nicht mit Arbeiten betrauen, bei denen die überlassenen Mitarbeiter mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen umgehen; der AG wird insbesondere den überlassenen Mitarbeitern kein Geld auszahlen oder aushändigen oder von ihnen Geld fordern oder Forderungen einziehen lassen.

7.6 Der AG ist verpflichtet, den PD unverzüglich über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu unterrichten.

7.7 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht wird der AG geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den überlassenen Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

 

8. Pflichten des PD

8.1 Der PD verpflichtet sich auf Verlangen des AG zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten überlassenen Mitarbeiters.

8.2 Die dem AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden von dem PD entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom AG beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.

8.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten fachlich nicht geeignet ist, so kann der AG innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird. Der AG kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und von dem PD geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß §626 Abs. 1 BGB den AG als Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

8.4 Die Leistungspflicht des PD ist auf den namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass der PD dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird der PD für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.

8.5 Sollte der AG von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der PD im Hinblick auf § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet; vielmehr ist eine Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der AG legt dar, dass die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung in § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG erfüllt sind. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt.

8.6 Der PD verpflichtet die überlassenen Mitarbeiter auf die Einhaltung der bei dem AG geltenden Arbeitsordnung sowie zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber.

 

9. Personalvermittlung

9.1 Übernimmt der AG oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen den überlassenen Mitarbeiter aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in ein Beschäftigungsverhältnis, so gilt dies als Vermittlung. Dabei zählt jegliche Art der Beschäftigung (Honorarbasis, Anstellungsvertrag Minijob, befristet oder unbefristet o.ä.; dies gilt auch, wenn und soweit ein Arbeitsverhältnis zwischen dem AG und dem überlassenen Arbeitnehmer des PD auf Grund einer gesetzlichen Anordnung und damit ohne oder sogar gegen den Willen des AG entsteht. Für diese Vermittlung ist ein vom AG an den PD zu zahlendes Vermittlungshonorar wie folgt geschuldet:

Bei Übernahme innerhalb der ersten drei Monate seit Überlassung beträgt das Vermittlungshonorar 20% des Jahresbruttoeinkommens des Mitarbeiters; Bei Übernahme nach Beginn des vierten Monats seit Überlassung, aber vor dem Beginn des siebten Monats seit Überlassung beträgt das Vermittlungshonorar 15% des Jahresbruttoeinkommens des Mitarbeiters; Bei Übernahme nach Beginn des siebten Monats seit Überlassung, aber vor dem Beginn des zehnten Monats seit Überlassung beträgt das Vermittlungshonorar 10% des Jahresbruttoeinkommens des Mitarbeiters; Bei Übernahme nach Beginn des zehnten Monats seit Überlassung, aber vor dem Beginn des dreizehnten Monats seit Überlassung beträgt das Vermittlungshonorar 5% des Jahresbruttoeinkommens des Mitarbeiters. Erfolgt die Übernahme später als 12 Monate seit Beginn der Überlassung, fällt kein Vermittlungshonorar an.

9.2 Der AG und der PD sind sich einig, dass für die Bestimmung der Dauer der Überlassung und die daran anknüpfende Höhe des Vermittlungshonorars ausschließlich der zuletzt zwischen den Parteien für den überlassenen und sodann von dem AG in ein Beschäftigungsverhältnis übernommenen Mitarbeiter abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag maßgeblich ist.

Das Vermittlungshonorar erhöht sich um Umsatzsteuer in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe, wenn Umsatzsteuer kraft Gesetzes anfällt.

9.3 Jahresbruttoeinkommen im Sinne von Ziffer 9.1 ist das Jahresbruttoeinkommen des Mitarbeiters, das dieser bei dem AG nach Anstellung durch diesen im ersten Jahr seit Beginn dieser Anstellung verdient. In das Jahresbruttoeinkommen einzubeziehen sind alle Sonderzahlungen (z.B. Tantiemen, Provisionen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.). Maßgebend ist die Vergütung, die der AG bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im ersten Beschäftigungsjahr zu zahlen beabsichtigt.

9.4 Stellt der PD dem AG absprachegemäß einen Kandidaten/Bewerber zum Zwecke des Abschlusses eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vor und übernimmt der AG diesen innerhalb von sechs Monaten seit Vorstellung des Bewerbers durch PD ohne vorherige Überlassung, steht PD gleichfalls ein Vermittlungshonorar zu, es sei denn, die Vorstellung des Mitarbeiters durch den PD war nicht ursächlich für seine Einstellung durch den AG; dem AG wird nachgelassen diese Kausalität zu widerlegen. In diesem Fall beträgt das Vermittlungshonorar 15% des Jahresbruttoeinkommens. Ein Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Mitarbeiter binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung des Mitarbeiters an den AG begründet wird, es sei denn, die vorherige Überlassung war nicht ursächlich für die Einstellung des Mitarbeiters; dem AG wird nachgelassen diese Kausalität zu widerlegen. In diesem Fall richtet sich das Vermittlungshonorar nach der in Ziff. 9.1 enthaltenen Staffel. Das Vermittlungshonorar erhöht sich um Umsatzsteuer in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe, sofern Umsatzsteuer kraft Gesetzes anfällt. Die vorstehende Bestimmung gilt auch, wenn der Mitarbeiter von einem dem AG nahestehenden Unternehmen, z.B. einer Holdinggesellschaft, einer Tochter-, Schwester- oder sonstige Konzerngesellschaft, einer Beteiligungsgesellschaft oder andere nahestehende Unternehmen eingestellt wird.

 

10. Haftung

10.1 Da überlassene Mitarbeiter von dem AG angeleitet und beaufsichtigt werden, ist die Haftung des PD für das Handeln, das Verhalten und die Arbeitsleistung der Mitarbeiter ausgeschlossen.

10.2 Die Haftung des PD auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenmüssen ankommt, nach Maßgabe des Nachstehenden beschränkt. Der PD haftet auf Schadensersatz aus verschuldensabhängiger Haftung bzw. Haftung, die von Vertretenmüssen abhängig ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur,

a) wenn der PD, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,

b) wenn der PD Garantien abgegeben hat, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange,

c) im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit,

d) bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Schadensersatzhaftung des PD der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens.

10.3 Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.

10.4 Berühmen Dritte sich eines Anspruches aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Mitarbeiters, so ist der AG verpflichtet, dem PD und den überlassenen Mitarbeiter von den Ansprüchen freizuhalten, soweit ihre Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist oder der AG kraft Gesetzes im Innenverhältnis allein haftet.

10.5 Wird in Folge von falschen, unvollständigen, verspätet übermittelten und/oder fehlenden Informationen (z.B. Informationen zum Vergleichsentgelt) des AG der überlassene Mitarbeiter wirtschaftlich benachteiligt, so wird der PD dies nach Erhalt der richtigen, vollständigen und/oder bislang fehlenden Informationen korrigieren und etwaige Nachforderungsansprüche des überlassenen Mitarbeiters und/oder sonstiger anspruchsberechtigter Dritter, insbesondere Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden, ausgleichen. Der PD hat hierbei das Recht, unabhängig von geltenden Ausschlussfristen einen Ausgleich für alle den überlassenen Mitarbeiter und/oder sonstige anspruchsberechtigte Dritte betreffenden Ansprüche zu leisten, soweit die betreffenden Ansprüche noch nicht gesetzlich verjährt sind. Der AG wird dem PD die auf diese Forderungen an den überlassenen Mitarbeiter oder sonstige anspruchsberechtigte Dritte geleisteten Zahlungen in Höhe des Bruttoentgelts (einschließlich darauf zu leistender Sozialversicherungsbeiträge und etwaige Steuern) erstatten.

 

11. Schlussbestimmungen, – Aufrechnung, Gerichtsstand, Geheimhaltung, Datenschutz

11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber, personenbezogene Daten der überlassenen Mitarbeiter schriftlich, mündlich oder in anderer Art und Weise zugänglich zu machen.

11.2 Der PD und der AG beachten das Bundesdatenschutzgesetz und die DSGVO in ihrer jeweiligen Fassung.

11.3 Gegen Forderungen des PD kann der AG nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.

11.4 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des PD.

MedFlexi GmbH

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